Vereine, die ehrenamtlichen Funktionären und vor allem Vorstands-mitgliedern eine Vergütung zahlen, haben ein akutes Problem: Erlaubt die Satzung eines gemeinnützigen Vereins nicht ausdrücklich, dass der Vorstand eine Tätigkeitsvergütung – auch in Höhe der Ehrenamtspauschale von nur 500 Euro pro Jahr – erhalten darf, sind alle nach dem 14.10.2009 geleisteten Zahlungen gemeinnützigkeitsschädlich (Risiko Aberkennung Gemeinnützigkeit).
Die Rechtsgrundlage dafür bildet ein Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 14. Oktober 2009. Darauf weist der in Würzburg erscheinende „VereinsBrief“ hin.
In vielen gemeinnützigen Vereinen besteht also dringender Handlungs-bedarf. Insbesondere ist ein Blick in die aktuelle Satzung vonnöten:
• Enthält die Satzung eine entsprechende Erlaubnis, sind Zahlungen unproblematisch.
• Enthält die Satzung keine Erlaubnis, muss der Verein alle Tätigkeitsvergütungen an Vorstände sofort stoppen und umgehend die Satzung ändern.
Wichtig: Eine Ausnahme gilt, wenn der Vorstand tatsächlich entstandenen Aufwand ersetzt bekommt. Dieser Aufwandsersatz ist auch ohne Satzungs-grundlage möglich. Denn darauf hat der Vorstand einen gesetzlichen Anspruch.
Kostenloser Service: Damit sich Vereine mit den neuen Anforderungen vertraut machen und Satzungen anpassen können, bietet der „VereinsBrief“ den Entscheidern in Vereinen einen besonderen Service – den kostenlosen Zugriff auf den Live-Mitschnitt eines Online-Seminars zum Thema „Vergütung im Verein“ vom 17.11.2009. Aktivieren Sie dazu folgenden Link: http://vogel-it-medien.emea.acrobat.com/p62346683/
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