Ehrenamtliche Helfer, die bei einem Einsatz für den Verein einen Unfall erleiden, können nicht darauf vertrauen, dass die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft [BG]) für die Unfallfolgen aufkommt. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Sozialgericht (SG) Fulda, den der in Würzburg erscheinende "VereinsBrief" recherchiert hat.
Das Unglück rückt das Thema „Versicherung im Verein" wieder ins Bewusstsein und belegt, dass hier für Vereine dringender Hand-lungsbedarf besteht. Wichtig für Vereine ist vor allem, dass das SG "die üblichen Pflichten eines Vereinsmitglieds" sehr, sehr weit aus-legt, sodass kaum ein Verein darauf vertrauen darf, dass Helfer im Unglücksfall unter dem Schutz ihrer Berufsgenossenschaft stehen.
Im konkreten Fall war ein Elektromeister als Vereinsmitglied nach einem mehrtägigen Fest damit beschäftigt, ein Stromkabel zu entfernen. Dabei löste sich unkontrolliert eine Zeltplane und schlug gegen die Leiter, auf der der Ehrenamtler stand. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz wurde er erheblich verletzt. Weil er als Elektromeister konkret für solche Arbeiten qualifiziert war, wollte er seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Denn obwohl er unentgeltlich für seinen Verein tätig geworden war, ging er davon aus, einen klassischen Berufsunfall erlitten zu haben. Durch seine besondere berufliche Sachkunde sei er nämlich nicht als „einfaches“ Vereinsmitglied tätig geworden. Er habe vielmehr eine gegenüber den anderen Helfern herausgehobene Funktion gehabt und eine Tätigkeit ausgeübt, die über das hinausging, was üblicherweise von einem Vereinsmitglied erwartet wird.
Das Gericht dagegen gab der BG recht, die nicht eintreten wollte (Urteil vom Urteil vom 19. Januar 2010, Az: S 4 U 5/08). Übliche Helfertätigkeiten, die ein Vereinsmitglied in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten verrichtet, stehen auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Vereinsmitglied eine Tätigkeit ausübt, die seiner besonderen beruflichen Qualifikation entspricht – so das Gericht. Denn es ist üblich, dass ein Verein seine Mitglieder mit Aufgaben betraut, die ihren Qualifikationen entsprechen. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Verein den Elektromeister mit keinen Aufgaben betraut, die nicht zu den üblichen Vereinspflichten gehörten. Das galt sowohl für die Art der Aufgabe als auch für den dafür erforderlichen zeitlichen Rahmen.
Tipp des VereinsBrief: Vereine tun deshalb gut daran, Ehrenamtler gesondert zu versichern. Welche Versicherungen sich hier anbieten und was der Verein dafür an (niedrigen) Prämien aufbringen muss, erläutert der "VereinsBrief" in der aktuellen April-Ausgabe. Interessenten können ein kostenloses Probeexemplar hier anfordern.
Der „VereinsBrief“ erscheint im IWW Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW). Das IWW ist Marktführer für anzeigenfreie Wirtschafts- und Steuerinformationsdienste, die sich an professionelle Zielgruppen wie Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmer (B2B) wenden. Das IWW-Institut publiziert an drei Standorten Düsseldorf, Nordkirchen und Würzburg über 60 Informationsdienste und bietet über 10 Online-Informationsdienste. Zudem veranstaltet das IWW jährlich über 250 Seminare und Kongresse. Als selbstständig operierendes Unternehmen gehört es zu Vogel Business Media, einem führenden deutschen Fachinformationsanbieter mit rund 100 Fachzeitschriften und 60 Webseiten sowie zahlreichen internationalen Aktivitäten.