Allein der Verdacht der inkorrekten Spesenabrechnung berechtigt ohne vorherige Änderung einer (fehlerhaften) Abrechnungspraxis keine fristlose Kündigung. Über diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus berichtet das Online-Portal „Geschäftsreise effektiv“ www.geschaeftsreise-effektiv.de.
Im Urteilsfall hatte ein Mitarbeiter über Jahre hinweg gleichartige Spesenabrechnungen eingereicht, in denen er die Abwesenheitszeiten jeweils auf halbe und volle Stunden gerundet hatte. Der Arbeitgeber hatte die Abrechnungen geprüft und unbeanstandet hingenommen. Später dann hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter observiert und festgestellt, dass er bei minutengenauer Abrechnung den geltend gemachten Spesenbetrag nicht hätte beanspruchen können.
Trotzdem könne der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht außerordentlich fristlos bzw. hilfsweise ordentlich fristgerecht kündigen – so die Cottbusser Richter. Dazu hätte er erst die Abrechnungspraxis umstellen müssen.
„Geschäftsreise effektiv“ rät allen Unternehmern, sofort gegenzusteuern, wenn sich eine falsche Abrechnungspraxis "eingebürgert" und die Reisekostenstelle das bei ihren Prüfungen nicht moniert hat: Allen Mitarbeitern – nachweisbar – mitteilen (zum Beispiel durch Aufnahme in die Reiserichtlinie und Hinweis auf die Änderung), dass minutengenau abzurechnen sei.
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