Bestreitet ein Steuerzahler, dass er einen Steuerbescheid erhalten hat, muss das Finanzamt nachweisen, dass er dem Steuerzahler zugegangen ist. Auf dieses aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weist der „WISO-SteuerBrief“ (www.wiso-steuerbrief.de) in seiner Mai-Ausgabe hin.
Weil ein Gewerbetreibender mit der Abgabe seiner Steuererklärung im Verzug war, hatte das Finanzamt ihm einen Schätzungsbescheid geschickt. Als er Monate später seine Steuererklärung einreichte, verwies das Finanzamt ihn auf den bestandskräftigen Schätzungsbescheid. Der Gewerbetreibende bestritt aber, dass er ihn jemals erhalten hatte und kam damit beim BFH durch. Weil das Finanzamt den Schätzungsbescheid nur mit einfachem Brief versandt hatte und daher den Zugang nicht beweisen konnte, musste es den Gewerbetreibenden entsprechend seiner Steuererklärung veranlagen (Urteil vom 29.4.2009, Az: X R 35/08).
Hinweis des „WISO-SteuerBrief“: Etwas anderes gilt, wenn der Steuerzahler argumentieren will, dass er den Bescheid verspätet erhalten hat. Dann muss er eine plausible Erklärung dafür liefern, warum das so gewesen sein soll.
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