Weil eine Pilotenausbildung erst mit Erwerb einer Musterberechtigung abgeschlossen ist, haben Eltern solange Anspruch auf Kindergeld.
Hat ein Kind eine Pilotenausbildung absolviert und muss dann bis zum Erwerb der Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp ein Jahr warten, haben die Eltern während dieser Wartezeit Anspruch auf Kindergeld. Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) weist der „WISO-SteuerBrief“ hin.
Im Urteilsfall musste der Sohn warten, weil bei „seiner“ Fluggesellschaft erst nach einem Jahr wieder Bedarf an Copiloten bestand. Der Erwerb der ersten Musterberechtigung gehört aber noch zur Berufsausbildung eines Piloten, weil ohne Musterberechtigung kein gängiges Verkehrsflugzeug geflogen werden darf und damit die Anstellung bei einer Fluggesellschaft praktisch ausgeschlossen wäre, so der BFH (Urteil vom 4.3.2010, Az: III R 23/08).
Tipp des „WISO-SteuerBrief“: Dass der Sohn während der Wartezeit branchenfremd als Rettungssanitäter gearbeitet hat, schließt den Kindergeldanspruch nicht aus, so lange die Einkünfte und Bezüge die kindergeldschädliche Grenze nicht überschreiten.
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