Befinden sich mehrere Agenturen eines Versicherers in einem Haus, darf ein Versicherungsvertreter seine Post nicht eigenmächtig aus dem Briefkasten der Konkurrenz entnehmen. Tut er es doch, so darf ihm der Versicherer sogar ohne Abmahnung außerordentlich kündigen. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe weist der „Wirtschaftsdienst Versicherungs- und Bausparkaufleute“ hin (Urteil vom 22.1.2010, Az: 6 O 302/08).
Hintergrund: Gelegentlich kommt es vor, dass sich mehrere Agenturen eines Versicherers in einem Bürokomplex befinden. Nicht immer verläuft das Miteinander der konkurrierenden Vertreter reibungslos. Konflikte sind vorprogrammiert – und wenn es nur um die Postsendungen geht, die im Briefkasten der einen Agentur landen, aber für die andere Agentur bestimmt sind.
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