Ein Vertragsarzt, der seine Praxis innerhalb desselben Planungsbe-reiches und derselben Stadt verlegt, hat keinen Anspruch auf eine honorarrechtliche Gleichstellung mit einer Neuniederlassung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Az: L 5 KA 4/10) entschieden.
Eine HNO-Ärztin verlegte ihren Vertragsarztsitz innerhalb derselben Stadt. Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sah vor, dass die Budgetgrenzen auf Basis des jeweiligen Vorjahresquartals des Arztes berechnet werden. Für neu niedergelassene Ärzte wurde der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals des Praxisvorgängers heran-gezogen. War dies nicht möglich, wurde für zwei Jahre ab der Zulassung keine Leistungssteuerung vorgenommen.
Die Ärztin wandte sich gegen die Honorarabrechnung. Sie sei als neu niedergelassene Ärztin einzustufen und von einer Leistungs-begrenzung freizustellen. Das LSG folgte der Argumentation der Ärztin nicht. Die Verlegung der Praxis sei nach dem eindeutigen Wortlaut des HVM keine Neuniederlassung. Auch eine Härtefall-regelung könne nicht zur Anwendung kommen, da ein Festhalten an der generellen Leistungsbegrenzung hier nicht zu einer Existenz-bedrohung geführt habe.
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