Der mit einer Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt kein ge-sondert zu bewertendes Wirtschaftsgut dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. August 2011 entschieden (Az: VIII R 13/08).
Orientiert sich der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortge-führten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zu-lassung als Vertragsarzt untrennbar verbunden, so der BFH. Er lasse sich daher nicht als gesondertes Wirtschaftsgut abspalten.
Ein Arzt, der seine Praxis abgibt, müsse bei der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung durch einen Nachfolger stellen. Der Nachfolger könne zwar vorgeschlagen werden, die Entscheidung liege aber im Ermessen des Zulassungs-ausschusses (§ 103 SGB V). Ein Vorteil des abgebenden Arztes in Form der Zulas-sung sei daher grundsätzlich nicht selbstständig verwertbar. Allerdings könne der Fall anders liegen, wenn der Erwerber die Praxis ohne Nutzung von Einrichtung und Pa-tientenstamm an einem anderen Ort fortführt.
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