Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az: 1 O 124/11) hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) einem Apotheker zu viel berechnete Zinsen und Gebühren von mehr als 230.000 Euro zurückzahlen muss. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – die Bank hat bereits Berufung eingelegt –, hat es für alle Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen nicht zuletzt wegen einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen erhebliche Relevanz.
Im Urteilsfall war in dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und dem Apotheker ein variabler Zinssatz vereinbart worden. Doch die Richter befanden die Regelung wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften für Verbraucher-Darlehensverträge für unwirksam. Unter anderem fehlte die Angabe der konkreten Voraussetzungen, nach denen die Bank im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vornehmen kann.
Sofern Zahnärztinnen oder Zahnärzte in Darlehensverträgen vergleichbare allgemein gehaltene Zinsanpassungsklauseln haben, besteht unter Umständen sofortiger Handlungsbedarf. Einzelheiten und Praxishinweise zu der Entscheidung enthält die Februar-Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“. Interessenten können diese Ausgabe als Probeexemplar unter www.iww.de/informationsdienste/zahnaerzte/zwd anfordern.
Quelle: „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2012
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