Die im „Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ enthaltene – bis 2004 geregelte – rückwirkende Versagung des Werbungskostenabzugs für Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erstausbildung ist verfassungswidrig. Diese Meinung vertritt Rechtsanwalt Norbert Rettner, Chefredakteur des WISO SteuerBrief.
Rettner begründet seine Auffassung in der aktuellen Dezember-Ausgabe des WISO SteuerBrief wie folgt: „Die Bundesregierung will mit der – vom Bundesrat am 25.11. akzeptierten – Neuregelung rückwirkend klarstellen, dass sie Kosten des Erststudiums schon immer vom Werbungskostenabzug ausschließen wollte. Unseres Erachtens handelt es sich bei dieser Klarstellung um eine unwirksame Rückwirkung. Denn auch der Normengesetzgeber muss der deutschen Sprache so weit mächtig sein, dass er Gesetze so formuliert, dass daraus sein Wille klar zum Ausdruck kommt. Ist ihm das in der Vergangenheit nicht gelungen, wie es der Bundes-finanzhof in mehreren Urteilen im Jahr 2011 festgestellt hatte, geht das zu seinen Lasten und kann nicht rückwirkend geheilt werde“.
Der WISO SteuerBrief empfiehlt deshalb betroffenen Steuerzahlern in der Dezember-Ausgabe, alle Kosten für das Erststudium als Werbungskosten geltend zu machen und entsprechende Verfahren bzw. Steuerbescheide offen zu halten. Diese Ausgabe – mit allen Informationen zum Thema „Werbungskostenabzug für Erststudium“ können Interessierte kostenlos hier anfordern.
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